Allgemeine Geschäftsbedingungen

des IT-Systemhaus K. Nürnberg

1.    Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.1.  Wir liefern unter der Voraussetzung, dass für unsere Geschäfte ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Die Annahme der Lieferung fassen wir als Einverständnis mit diesen Bedingungen auf. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Käufers (i.f. Besteller genannt) erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen in der Bestellkorrespondenz nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

1.2.  Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3.  Von uns angenommene Aufträge können nicht einseitig vom Besteller, sondern nur nach schriftlicher Zustimmung des IT-Systemhaus Nürnberg storniert werden (Schadenersatzforderung grundsätzlich vorbehalten). Sonderbestellungen von Waren können nicht storniert oder rückgängig gemacht werden. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) verbindlich.

1.4.  Bezieht sich das Geschäft auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Bestellers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Besteller ist in diesem Fall nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung infolge der Typenänderung entfallen ist.

1.5.  Die Angaben über die von uns vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar. Solche Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung, in der sie ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen und in der unsere Haftung auf einen Höchstbetrag beziffert sein muss.

1.6.  Muster der von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne von §494 BGB. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.

1.7.  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

1.8.  Bei unseren Liefergeschäften bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

1.9.  Die Gefahr (auch bei frachtfreien) Lieferungen geht auf den Besteller über, wenn sie in Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von dem IT-Systemhaus Nürnberg gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

1.10. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
      
2.  Preise und Zahlungsbedingungen

2.1.  Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2.  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

2.3.  Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma IT-Systemhaus Nürnberg zu leisten.

2.4.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens in Höhe von 7 % zu verlangen.

2.5.  Alle unsere Forderungen werden abhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, die unsere Forderungen gefährdet (§ 321 BGB). Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, jede weitere Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

2.6.  Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Alle mit dem Wechsel verbundenen zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Unser Eigentumsvorbehalt entfällt erst, wenn alle Wechselforderungen erfüllt sind.

2.7.  Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und/oder von dem IT-Systemhaus Nürnberg merkantil oder rechtskräftig festgestellt sind.
      
3.    Eigentumsvorbehalt

3.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

3.2. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum oder Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

3.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

3.6. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.

3.7. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur in soweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.

3.8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

3.9. Gerichtsstand ist der Sitz des Rechnungsausstellers“
      
4.   Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn das IT-Systemhaus Nürnberg die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2.  Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3.  Kommt das IT-Systemhaus Nürnberg in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.4.  Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in 4.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem IT-Systemhaus Nürnberg etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast in Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem IT-Systemhaus Nürnberg gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.5.  Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
      
5.    Gewährleistung

5.1.  Wir leisten dafür Gewähr, dass die von uns betriebenen Produkte die gebotenen schriftlich spezifizierten Merkmale aufweisen. Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte, für seine Applikation ist ausschließlich der Besteller verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die gebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmale (Komponentenverantwortung). Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich (s. § 1.6).

5.2.  Das mit der Verwendung unserer Produkte in der Applikation des Bestellers verbundene Risiko, insbesondere das Produkthaftungsrisiko, tragen wir nur, soweit uns ein eigenes grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Das gilt insbesondere, wenn die Applikation des Bestellers für lebenserhaltendes oder lebensrettendes Gerät bestimmt ist, oder wenn ihr Betrieb in anderer Weise mit Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen verbunden sein kann.

5.3.  Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB gelten für den Besteller unabhängig davon, ob er im Rechtssinne Kaufmann ist oder nicht. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen obliegt es ihm danach insbesondere, unverzüglich eine Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder vertragswidrige Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen, schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge und entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

5.4.  Zur Mängelbeseitigung ist dem IT-Systemhaus Nürnberg angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist es insoweit von der Gewährleistung befreit. Wenn das IT-Systemhaus Nürnberg eine gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5.5.  Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- bzw. Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler (s. dazu auch § 8: Software). Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. Soweit sich vor- und nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Das IT-Systemhaus Nürnberg haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet das IT-Systemhaus Nürnberg nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Das IT-Systemhaus Nürnberg ist in keinem Fall haftbar für mittelbare Neben- oder Folgeschäden. Die Entschädigung des Bestellers aufgrund einer Forderung seinerseits ist, ungeachtet der Art der Forderung, entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus dem Vertrag auf den von ihm für die Waren gezahlten Kaufpreis beschränkt.

5.6.  Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.
      
6.    Patente, Verletzungen

6.1.  Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch von dem IT-Systemhaus Nürnberg gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet das IT-Systemhaus Nürnberg gegenüber dem Besteller wie folgt:

6.2.  Das IT-Systemhaus Nürnberg wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem IT-Systemhaus Nürnberg nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat es das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

6.3.  Die vorstehend genannten Verpflichtungen des IT-Systemhaus Nürnberg bestehen nur dann, wenn der Besteller die IT-Systemhaus Nürnberg über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem IT-Systemhaus Nürnberg alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6.4.  Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestehens, durch eine von dem IT-Systemhaus Nürnberg nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von dem IT-Systemhaus Nürnberg gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.5.  Weitergehende Ansprüche gegen das IT-Systemhaus Nürnberg sind ausgeschlossen.
      
7.    Auf- und Einbauten; Technische Beratung

7.1.  Der Besteller ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der verkauften Waren grundsätzlich allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb dieser Waren erforderlich sind.

7.2.  Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Besteller gegenüber, und das IT-Systemhaus Nürnberg hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung.
      
8.    Software

8.1.  Computersoftware wird generell lizenziert, nicht verkauft. Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

8.2.  Die Computersoftware wird gemäß einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber der Software oder von Dritten direkt an den Besteller im Rahmen einer Lizenz bereitgestellt.

8.3.  Wichtig! Durch das Öffnen der beigefügten versiegelten Software wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen. Der Besteller hat das Recht, die Software in ungeöffnetem versiegeltem Zustand zurück zu senden, wenn er mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages, der jeweils beigefügt ist, nicht einverstanden ist. In diesem Fall wird dem Besteller der bezahlte Betrag zurückerstattet.

8.4.  Im Falle von Software anderer Firmen erkennt der Besteller an, dass das IT-Systemhaus Nürnberg keine Partei zu einer solchen Lizenz über die Bereitstellung von Software darstellt. Forderungen hinsichtlich der Software sind direkt an den Lizenzgeber zu richten, es sei denn, in der Bestellkorrespondenz ist anderes schriftlich geregelt.

8.5.  Der Besteller erkennt an, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in den Programmen und in der dazugehörigen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden können. Offensichtliche Gebrauchsmängel der Software, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung durch das IT-Systemhaus Nürnberg vorhanden sind und ihm vom Besteller mitgeteilt werden, behebt das IT-Systemhaus Nürnberg nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Bereitstellung neuer mangelfreier Software. Macht der Besteller Mängel im Programm geltend, muss er diese dem IT-Systemhaus Nürnberg in nachvollziehbarer Weise mitteilen.

8.6.  Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das IT-Systemhaus Nürnberg übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Ebenso ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden an dem Verlust der gespeicherten Daten sowie für andere mittelbare bzw. Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des IT-Systemhaus Nürnberg vorliegt. Erforderlichenfalls ist der Besteller verpflichtet, bei der Beseitigung von Mängeln durch das IT-Systemhaus Nürnberg mitzuwirken.
      
9.    Gerichtsstand

9.1.  Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des IT-Systemhaus Nürnberg der Geschäftssitz oder Niederlassungen des IT-Systemhaus Nürnberg. Das IT-Systemhaus Nürnberg ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.2.  Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
      
10.   Verbindlichkeit des Vertrages

10.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Brandenburg an der Havel, 1.9.2011

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